Aktuelles zur Lebensversicherung!
Auch 2022 ewiges Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen!
Kürzlich hat die EU Kommission Österreich aufgefordert ein Gesetz zu verabschieden, die den EuGH-Urteilen zum Kündigungsrecht gerecht wird. Zur Erinnerung: Nach sehr verbraucherfreundlichen Urteilen entstand 2019 eine österreichische Novelle (die das Kündigungsrecht einschränkte). Doch seither hat der EuGH wieder verbraucherfreundliche Urteile getroffen.
Diese EuGH-Urteile hatte jedoch Österreich nicht umgesetzt. Dies monierte nun die EU-Kommission. Die Republik Österreich hat nunmehr zwei Monate Zeit, um auf diese Beanstandungen zu reagieren. Inzwischen liegt ein Ministerialentwurf zur neuerlichen Änderung des VersVG vor. Dieser sieht nun ausdrücklich vor, dass „eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten“ sei.
Tatsächlich haben Verbraucher unter bestimmten Umständen ein „lebenslanges“ Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen, wenn es im Vertrag eine mangelhafte Rücktrittsbelehrung gibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits vor mehreren Jahren festgestellt. D.h. Versicherungsnehmer können noch Jahre später vom Vertrag zurücktreten, wenn bei diesen Versicherungen die Rücktrittsbelehrung falsch ist.
Artikel verfasst von Dr. Haslinger.
Diese EuGH-Urteile hatte jedoch Österreich nicht umgesetzt. Dies monierte nun die EU-Kommission. Die Republik Österreich hat nunmehr zwei Monate Zeit, um auf diese Beanstandungen zu reagieren. Inzwischen liegt ein Ministerialentwurf zur neuerlichen Änderung des VersVG vor. Dieser sieht nun ausdrücklich vor, dass „eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten“ sei.
Der Gesetzesentwurf stellt weiters klar, dass so lange keine ausreichende/gesetzmäßige Rücktrittsbelehrung erfolgt ist, das Rücktrittsrecht aufrecht bleibt. Damit wird das nach dem europäischen Gerichtshof geforderte „ewige Rücktrittsrecht“ bei einer erheblich mangelhaften Rücktrittsbelehrung nunmehr auch auf Basis der österreichischen Rechtslage einzementiert.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer, die mit der Performance ihrer Lebensversicherung unzufrieden sind, – nach Inkrafttreten der neuerlichen Gesetzesnovelle – wiederum die Möglichkeit eröffnet wird, ihr Rücktrittsrecht auszuüben und somit das eingezahlte Kapital abzüglich Versicherungssteuer zzgl. 4 % Zinsen für Prämienzahlungen der letzten drei Jahre zurückzuerhalten.
Mancher Versicherungsnehmer ist damit wesentlich bessergestellt, als den Rückkauf/Kündigung der bestehenden Versicherungsverträge; Beispiele aus der Praxis gibt es dazu genug:
Zum Beispiel wurde einem meiner Mandanten von der Versicherung folgendes mitgeteilt: Der Rückkaufswert seiner Fondsgebundenen betrage nicht einmal 11.000 Euro. Der Versicherungsnehmer zahlte jedoch innerhalb von 15 Jahren Prämien in der Höhe von 14.000 Euro ein.
Bereits im Rahmen eines vom VKI geführten Musterverfahrens gegen die Scottish Widows Limited, vormals CLERICAL MEDICAL INSURANCE (CMI) auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages mangels gesetzeskonformer Rücktrittsbelehrung gem. § 165a VersVG beurteilte der OGH die Rücktritts-Belehrungen als fehlerhaft und sprach der Klägerin die einbezahlten Netto-Prämien (abzüglich der Versicherungssteuer und Risikokosten) zu.
Oftmals enthalten derartige Lebensversicherungsverträge auch intransparente Klauseln oder es werden überhöhte Kosten verrechnet, die nicht gerechtfertigt sind. Dies vermindert die Performance für den Versicherungsnehmer. Dies kann zu Schadenersatz und Rückforderungsansprüchen für Versicherungsnehmer führen.